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Amtsgericht München, Urteil vom 14.02.2018
- 484 C 22917/16 WEG -
Errichtung eines Gartenhauses bedarf der Zustimmung der Miteigentümer
Wuchtiges braunes Holzhaus verändert äußeres Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich
In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte eine Wohnungseigentümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses.
Klägerin und Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind jeweils
Eigentümer streiten über Zulässigkeit der aufgestellten Gartenlaube
Die Klägerin trug vor, dass nach Abriss der Laube das
Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen laut Gemeinschaftsordnung nicht beeinträchtigt werden
Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände unter folgendem Vorbehalt verändern und verbessern: "die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden."
Wuchtiges Gartenhaus stört ästhetische Bild der Gesamtanlage mehr als vorherige Gartenlaube
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Das
Gartenanlage darf gemäß Gemeinschaftsordnung nur als Ziergarten genutzt werden
Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, dass die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen sei. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Nachträglicher Einbau eines Aufzugs in Wohnungseigentumsanlage bedarf der Zustimmung aller Eigentümer
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2017
[Aktenzeichen: V ZR 96/16]) - Wohnungseigentümer darf Fenster nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft austauschen
(Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014
[Aktenzeichen: 481 C 12070/14 WEG]) - Wohnungseigentümer darf nicht eigenmächtig Baugrube für Einbau eines Pools ausheben
(Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2015
[Aktenzeichen: 484 C 5329/15 WEG])
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Dokument-Nr. 25811
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