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Amtsgericht München, Beschluss vom 18.05.2016
- 551 F 7061/12 RE -
Bestellung zweier eingetragener Lebenspartner als Vormund rechtmäßig
Gemeinschaftliche Bestellung zum Vormund nach Zulassung des Sukzessivadoptionsrechts konsequente Regelung
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für ein Pflegekind zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden können.
Im zugrunde liegenden Verfahren lebt ein 10-jähriger Junge seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter haben im April 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist. Der Aufenthalt seiner leiblichen Mutter ist unbekannt. Bisher hatte ein katholischer Verein die
Pflegemütter beantragen gemeinschaftliche Vormundschaft
Die Pflegemütter beantragten beim Amtsgericht München die gemeinschaftliche
Vorschrift des § 1775 S. 1 BGB stellt Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften dar
Am 18. Mai 2016 entschied die Rechtspflegerin, dass der Verein als Vormund für den Jungen entlassen wird und die beiden Pflegemütter gemeinsam seine neuen Vormünder sind. Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Fall nicht im Gesetz geregelt. Es liege eine "Regelungslücke" vor. Denn für ein Mündel soll nach § 1775 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Vormund bestellt werden, außer es gibt besondere Gründe, warum mehrere Vormünder bestellt werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Beide Mütter hätten die
Bestellung nur einer Pflegemutter würde Kindswohl widersprechen
Die Bestellung nur einer Pflegemutter würde um Übrigen auch dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Mutterschaft bei Kind eines lesbischen Paares: Kein Anspruch der genetischen Mutter auf Eintragung als "Mutter" in Geburtsurkunde neben der gebärenden Frau
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.08.2014
[Aktenzeichen: 2 Wx 222/14]) - Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.02.2013
[Aktenzeichen: 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09])
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Dokument-Nr. 23000
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