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Amtsgericht München, Beschluss vom 28.03.2017
- 843 Cs 238 Js 238969/16 -
Kein messbarer Schaden: Entnahme von Pfandflaschen aus Altglascontainer ist kein Diebstahl
AG München lehnt Erlass von Strafbefehlen gegen Altflaschensammler ab
Das Amtsgericht München hat einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Erlass von zwei Strafbefehlen gegen zwei Altflaschensammler wegen Diebstahls abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Verfahren angelte ein Ehepaar aus München, von Beruf Rentner und Reinigungskraft, mithilfe eines Greifarmes aus einem
Flachen werden mit Einwurf in Altglascontainer dem Pfandkreislauf entzogen
Die Staatsanwaltschaft beantragte für beide beim Amtsgericht München Strafbefehle wegen Diebstahls. Der zuständige Richter lehnte den Erlass der Strafbefehle ab, da er die Rechtsmeinung vertritt, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei. Der Pfandwert der aus dem Container entwendeten Altglasflaschen betrage lediglich 1,44 Euro. Die Flaschen würden mit dem Einwurf in den
Wert der gesammelten Glasflaschen nur minimal
Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container gehe das Eigentum an den Flaschen auf den Betreiber der
Beschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Landgericht erfolglos
Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 die sofortige Beschwerde verworfen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle rechtskräftig ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Bagatellkündigung: Kündigung einer Reinigungskraft wegen Mitnahme weggeworfener Pfandflaschen
(Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009
[Aktenzeichen: 3 Ca 864/09]) - Diebstahl einer Sache im Wert von rund 48 Euro kann nicht als geringwertig angesehen werden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014
[Aktenzeichen: 1 Ss 261/14])
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Dokument-Nr. 24314
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