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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014
- 1 Ss 261/14 -
Diebstahl einer Sache im Wert von rund 48 Euro kann nicht als geringwertig angesehen werden
OLG Oldenburg bestätigt Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 Euro nicht als geringwertig anzusehen ist und bestätigte die vom Amtsgericht Cloppenburg verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung.
Der Angeklagte des zugrunden liegenden Verfahrens hatte im Januar 2014 in einem Lebensmittelmarkt in Cloppenburg zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt rund 48 Euro gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigem
Revision des Angeklagten bleibt erfolglos
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, die allerdings erfolglos blieb. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sachen von geringem Wert gestohlen wurden. Ein
Obergrenze wird seit Einführung des Euro überwiegend mit 25 oder 30 Euro bemessen
Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Strafrichters, dass eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie wie in diesem Fall einen Wert von rund 48 Euro hat. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Amtsgericht Cloppenburg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 18 Ds 70/14]
- Kündigung bestätigt: Diebstahl geringer Einzelbeträge kann nicht als Bagatelle abgetan werden
(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2009
[Aktenzeichen: 5 Sa 237/08]) - Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2008
[Aktenzeichen: Ss 187/08])
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Dokument-Nr. 20480
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