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Amtsgericht München, Beschluss vom 07.09.2018
- 953 OWi 421 Js 125161/18 -
Alkoholfahrt kann auch nach durchgeführter Verkehrskontrolle auf privatem Parkplatz geahndet werden
Kein Verwertungsverbot für Atemalkoholmessung
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Verkehrskontrolle, die erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführt wurde, dennoch eine Fahrt unter Alkoholeinfluss geahndet werden kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte steuerte Anfang 2018 um 1.55 Uhr auf öffentlichen Straßen in München-Trudering seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Der Verurteilte wurde nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l erbrachte, zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22.13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24.48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt wurde. Seit der Polizeikontrolle um 1.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.
Verurteilter hält Ergebnisse aus Verkehrskontrolle auf Privatgrundstück für nicht gerichtsverwertbar
Der Verurteilte gab vor Gericht an, dass er sich nach einem Essen in familiärem Rahmen nicht durch den in Form von Weinschorle konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt habe. Er war der Auffassung, dass die bei einer erst auf seinem
AG verneint Verwertungsverbot für Atemalkoholmessung
Das Amtsgericht München führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Ergebnis der Atemalkoholmessung verwertbar sei. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, dass die
Verhängtes Regelfahrverbot stellt keine unverhältnismäßige Härte dar
Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich hätten umgangen werden sollen. Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen. Eine unverhältnismäßige Härte liege nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssten zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26794
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