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Amtsgericht Münster, Urteil vom 02.06.1993
- 7 C 127/93 -
Mieter muss wertvolles Fahrrad nicht in allgemein zugänglichen Fahrradraum stellen
Hohe Diebstahlsgefahr
Einem Mieter kann es ausnahmsweise erlaubt sein, sein Rad anderweitig als im Fahrradraum abzustellen, wenn es von erheblichem Wert ist. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall besaß ein
Gericht: Mieter muss Fahrradabstellraum nicht nutzen
Das Amtsgericht Münster entschied, dass der
Vermieter hat ausnahmsweise Duldungspflicht
Es liege auch in der Natur der Sache, dass wertvolle Räder wesentlich seltener als "normale" benutzt würden. Das Gericht sah die Gefahr von Beschädigungen der Kellerwände als relativ gering an. Es kam nach allem zu dem Schluss, dass der Vermieter es ausnahmsweise dulden müsse, wenn der
Das Urteil erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11307
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