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Amtsgericht Norderstedt, Beschluss vom 15.09.2022
66 IN 90/19 -

Pfändbarkeit der Energie­preis­pauschale

Einstufung der Pauschale als (vorzeitige) Steuererstattung

Die Energie­preis­pauschale gemäß § 112 ff EStG ist pfändbar. Sie ist als (vorzeitige) Steuererstattung einzustufen. Dies hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines angestellten Zahnarztes war das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2022 beantragte er, dass die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € freigegeben wird. Er hielt die Pauschale für unpfändbar.

Keine Freigabe der Energiepreispauschale

Das Amtsgericht Norderstedt entschied gegen den Schuldner. Die Energiepreispauschale sei nicht freizugeben. Sie sei vielmehr pfändbar.

Energiepreispauschale ist kein Arbeitseinkommen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Energiepreispauschale kein Arbeitseinkommen, so dass sich die Unpfändbarkeit nicht aus den §§ 850 ff ZPO ergebe. Die Pauschale komme aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung am ehesten einer (vorzeitigen) Steuererstattung gleich. Der Staat verzichte auf einen Lohnanteil, wodurch eine Auszahlung an den Bürger generiert werde. Steuererstattungsansprüche seien gemäß § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar.

Keine Unpfändbarkeit nach § 851 BGB

Auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 BGB komme nicht in Betracht, so das Amtsgericht, da es insofern an einer Zweckbindung fehle. Es sei unklar, welchen genauen Zweck die Energiepreispauschale verfolgen soll. Zudem werde an keiner Stelle die Abtretung oder (Ver-)Pfändung ausgeschlossen. Der Schuldner könne vielmehr frei entscheiden, wofür er die Pauschale ausgibt.

Energiepreispauschale stellt keine Sozialleistung dar

Die Energiepreispauschale stelle nach Ansicht des Amtsgerichts zudem nicht eine Sozialleistung dar, die gemäß § 54 SGB I unpfändbar ist. Denn es handele sich dabei nicht einmal um eine Zahlung, sondern um einen Steuerverzicht. Ferner sei sie auch nicht im SGB geregelt. Mit der Energiepreispauschale sei auch keine Bedürftigkeitsprüfung oder Rückzahlungsverpflichtung verbunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2022
Quelle: Amtsgericht Norderstedt, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32301 Dokument-Nr. 32301

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