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Amtsgericht Norderstedt, Beschluss vom 15.09.2022
- 66 IN 90/19 -
Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Einstufung der Pauschale als (vorzeitige) Steuererstattung
Die Energiepreispauschale gemäß § 112 ff EStG ist pfändbar. Sie ist als (vorzeitige) Steuererstattung einzustufen. Dies hat das Amtsgericht Norderstedt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines angestellten Zahnarztes war das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2022 beantragte er, dass die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € freigegeben wird. Er hielt die Pauschale für unpfändbar.Das Amtsgericht Norderstedt entschied gegen den Schuldner. Die Energiepreispauschale sei nicht freizugeben. Sie sei vielmehr pfändbar.Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Energiepreispauschale kein Arbeitseinkommen, so dass sich die Unpfändbarkeit nicht aus den §§ 850 ff ZPO ergebe. Die Pauschale komme aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung... Lesen Sie mehr
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