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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 13.11.1985
35 C 5145/85 -

Kein Anspruch gegenüber Ladendieb auf Erstattung der an Hausdetektiv gezahlten Fangprämie

Fangprämie ist Teil des Gehalts des Detektives

Der Kaufhausbetreiber hat keinen Anspruch gegenüber dem Ladendieb auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie. Denn diese ist Teil des Gehalts. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Großmarktes zahlte jedem Mitarbeiter oder Besucher des Marktes für jeden entdeckten Ladendiebstahl eine Prämie in Höhe von 50 DM. Nachdem ein Hausdetektiv im Januar 1984 einen Diebstahl beobachtete und die Fangprämie erhielt, klagte der Großmarktbetreiber gegen den Ladendieb auf Erstattung der gezahlten Fangprämie.

Kein Anspruch auf Erstattung

Das Amtsgericht Offenbach entschied gegen den Großmarktbetreiber. Dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der an den Hausdetektiven gezahlten Fangprämie gehabt. Denn wer einen Detektiv zum Schutz seines Eigentums beschäftigt und ihn dafür bezahlt, könne derartige Aufwendungen einem Ladendieb nicht in Rechnung stellen.

Fangprämie war Teil des Gehalts

Die an den Hausdetektiven gezahlten 50 DM seien Teil des Gehalts des Detektives gewesen, so das Amtsgericht weiter. Sie seien daher als Unkosten der Beschäftigung miteinzukalkulieren. Zudem diene das Aussetzen einer Prämie bei Kaufhausdetektiven nicht dazu, ihn überhaupt zu veranlassen wachsam zu sein. Dies sei vielmehr der Hauptinhalt seiner Tätigkeit.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1985 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Amtsgericht Offenbach, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 1055/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 1055
NJW-RR 1986, 1055

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Dokument-Nr.: 17208 Dokument-Nr. 17208

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