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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27.11.2002
- 38 C 263/02 -
Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer Reinigung
Kunde geht leer aus - Reinigung hielt sich an die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel
Der Betreiber einer Textilreinigung darf sich grundsätzlich auf Pflegezeichen in Kleidungsstücken verlassen. Kommt es zu einer Beschädigung der gereinigten Textilien, obwohl sich die Reinigung an die Pflegeanleitung gehalten hat, so kann der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen. Dies hat das Amtsgerichts Offenbach entschieden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen
Gericht weist Klage auf Schadensersatz ab
Der Kunde verklagte die
Betrieb trifft kein Verschulden
Der Betrieb, so der Richter, müsse keinen Schadenersatz leisten. Die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im
Reinigung muss Stoffe nicht zuvor auf Reinigungstauglichkeit analysieren
Zum anderen seien die Mitarbeiter einer
Anforderungen an Textilreinigung dürfen nicht überspannt werden
Die Pflichten von Reinigungen dürften nicht überspannt werden, da sonst der Geschäftsbetrieb zum Erliegen kommen und die Reinigungspreise erheblich ansteigen würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2003, Seite: 385 NJW-RR 2003, 385
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Dokument-Nr. 9711
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