wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27.11.2002
38 C 263/02 -

Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer Reinigung

Kunde geht leer aus - Reinigung hielt sich an die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel

Der Betreiber einer Textilreinigung darf sich grundsätzlich auf Pflegezeichen in Kleidungsstücken verlassen. Kommt es zu einer Beschädigung der gereinigten Textilien, obwohl sich die Reinigung an die Pflegeanleitung gehalten hat, so kann der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen. Dies hat das Amtsgerichts Offenbach entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen Mantel in die Reinigung gebracht. Als er das gute Stück wieder abholen wollte, stellte er fest, dass der Stoff die chemische Behandlung nicht vertragen hatte und beschädigt worden war. Erbost verlangte der Kunde Schadenersatz für den ruinierten Mantel. Der Reinigungsbetrieb wollte aber nicht zahlen und wandte ein, man habe sich genau an die Pflegezeichen in der Kleidung gehalten.

Gericht weist Klage auf Schadensersatz ab

Der Kunde verklagte die Textilreinigung vergebens vor dem Amtsgericht Offenbach auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage ab.

Betrieb trifft kein Verschulden

Der Betrieb, so der Richter, müsse keinen Schadenersatz leisten. Die Pflegeanweisungen auf dem Etikett im Mantel seien eingehalten worden und die Reinigungsuntauglichkeit des Mantels aufgrund dieses Hinweises habe nicht erkannt werden können.

Reinigung muss Stoffe nicht zuvor auf Reinigungstauglichkeit analysieren

Zum anderen seien die Mitarbeiter einer Reinigung nicht verpflichtet, Stoffe vorher zu analysieren und eine Probereinigung durchzuführen. Sie als Profis dürften sich auf die Etiketthinweise verlassen - diese Pflegehinweise seien ohnehin eher für Reinigungsmitarbeiter, da ein ‚Laie' kaum etwas mit den Zeichen anzufangen wisse.

Anforderungen an Textilreinigung dürfen nicht überspannt werden

Die Pflichten von Reinigungen dürften nicht überspannt werden, da sonst der Geschäftsbetrieb zum Erliegen kommen und die Reinigungspreise erheblich ansteigen würden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Mantel | Reinigung | Schadensersatz wegen ... | Textilien | Textilreinigung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2003, Seite: 385
NJW-RR 2003, 385

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9711 Dokument-Nr. 9711

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9711

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?