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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2007
- 52 S 90/07 -
Textilreinigung: Zum Schadensersatz bei einer verschwundenen (Designer-) Hose
Nutzungszeit ist zu berücksichtigen
Selbstverständlich muss eine Textilreinigung haften, wenn ein Kleidungsstück "auf nimmer Wiedersehen" verschwindet. Wenn allerdings eine Designer-Hose verloren geht, ist dies beim Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen. Allerdings kann der Anspruch dadurch gemindert werden, dass Designermode nur eine bestimmte "Haltbarkeit" hat - nämlich schnell aus der Mode kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Kundin einen Hosenanzug aus einem Originalstoff von Yves Saint Laurent in Shanghai für 1.250,- EUR anfertigen lassen. Sie gab die Hose in eine
Reinigung zahlt 100,- EUR für Designerhose
Die Reinigung zahlte für den Verlust 100,- EUR Schadensersatz - doch die Kundin wollte mehr. Ihre Klage auf weiteren Schadensersatz lehnte das Amtsgericht ab. Das Landgericht Berlin sprach ihr dagegen weitere 133,- EUR zu und wies die Klage im übrigen ab.
Wert strittig
Die Frau konnte dem Gericht nicht nachweisen, dass der Hosenanzug wirklich einen Wert von 1.250,- EUR hatte. Es handele sich vielmehr um eine Nachbildung für die ein Wiederbeschaffungswert von ca. 400,- EUR angemessen sei, urteilte das Gericht.
Jacke kann weiterhin genutzt werden
Die Jacke sei nicht verloren gegangen und könne weiter genutzt werden. Dies sei zu berücksichtigen. Das Gericht veranschlagte den Wert der Hose mit einem Wert von 2/3 des Gesamtwertes des Anzugs.
Nutzungszeit ist zu berücksichtigen
Allerdings müsse bei diesem modischen Kleidungsstück auch die Nutzungszeit - von hier vier Jahren - berücksichtigt werden. Daher zog das Gericht 12,5 % vom Wiederbeschaffungswert (400,- EUR) ab, so dass sich ein Restwert des Hosenanzugs von 350,- EUR ergab. 2/3 (für die Hose) sind 233,- EUR, so dass wegen der bereits erstatteten 100,- EUR die Reinigung nur noch weitere 133,- EUR zu ersetzen hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2008
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2008, Seite: 617 NJW-RR 2008, 617
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Dokument-Nr. 6493
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