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Amtsgericht Pirmasens, Urteil vom 24.07.2002
- 1 C 197/02 -
Heizöl-Sammelbestellergemeinschaft: Lieferant kann einen Besteller für einen zahlungssäumigen Mitbesteller in Anspruch nehmen
Besteht eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB, so haftet jeder Gesellschafter als Gesamtschuldner
Schließen sich mehrere Personen zusammen, um durch die größere Gesamtabnahmemenge von beispielsweise Heizöl einen günstigeren Kaufpreis zu erzielen, so haftet jedes einzelne Mitglied der Bestellergemeinschaft gegenüber dem Lieferanten auf Zahlung des Gesamtkaufpreises. Dies entschied das Amtsgericht Pirmasens.
Eine Gruppe von mehreren Personen tätigte den Kauf von
Beklagter habe nur als Vertreter des säumigen Abnehmers agiert
Nachdem einer der Kunden seine Rechnung nicht bezahlte, wollte der Lieferer einen Mitbesteller als
"Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks" gilt als Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB
Das Amtsgericht Pirmasens stellte in seinem Urteil fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten habe. Dieser hafte als
Getrennte Rechnungsstellung ändert nichts an gesamtschuldnerischer Haftung
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Rechnungsstellung getrennt erfolgte. Denn dadurch, dass sich der Lieferer bereit erklärte, jeden Abnehmer nur auf die von ihm bestellte Menge in Anspruch zu nehmen, könne ein Verzicht auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft nicht gesehen werden. Auch die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - = NJW 2001, 1056) für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Pirmasens (vt/st)
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Dokument-Nr. 12704
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