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Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 03.11.2006
- 1 C 345/05 -
Private Umzugshelfer haften nicht für leichte Fahrlässigkeit
Zu den Haftungsfragen, wenn beim Umzug durch freiwillige Helfer etwas kaputt geht
Wer privat aus Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, muss für den Schaden nicht aufkommen. Das hat das Amtsgericht Plettenberg entschieden.
Im Fall hatte ein Mann aus Gefälligkeit einer Frau beim
Haftpflichtversicherung verklagt Umzugshelfer
Den am Auto entstandenen Schaden hatte zunächst die private Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau übernommen, verklagte aber später den Helfer auf Erstattung des halben Schadens in Höhe von 1.600,- EUR.
Amtsgericht: Umzugshelfer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Das Amtsgericht Plettenberg wies die Klage ab. Der
Stillschweigende Haftungsbeschränkung
In einem solchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2007, Seite: 1038 NJW-RR 2007, 1038 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 583 NZM 2007, 583
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Dokument-Nr. 3384
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