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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.08.2008
- 41 C 190/08 -
Kreuzfahrtgesellschaft muss auf eingeschränkte Aussicht bei Kabinen hinweisen
Gebuchte Unterkunft muss Katalogbildern in etwa entsprechen
Sofern die im Reisekatalog gezeigten Bilder und die dazugehörigen Angaben zur Kabinenausstattung eines Kreuzfahrtschiffs zum Teil stark von den eigentlichen Gegebenheiten abweichen, muss darauf explizit hingewiesen werden. Sofern alle weiteren Reiseleistungen korrekt erbracht werden, ist eine Reisepreisminderung allerdings nur in geringem Maße möglich. Dies entschied das Amtsgericht Rostock.
Die Kläger hatten eine Reise auf einem
Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass Katalogbilder nur Muster sind
Das Gericht gab der daraufhin verlangten Minderung des Reisepreises teilweise Recht. Die Kreuzfahrtgesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass die Abbildungen im Katalog kein verbindliches Angebot darstellen, sondern nur Musterbeispiele seien.
Auf Abweichungen muss deutlich hingewiesen werden
Reisende müssen grundsätzlich davon ausgehen können, dass eine gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und die Bilder eine repräsentative Leistungsbeschreibung darstellen. Zwar wurde im
Reisepreisminderung gerechtfertigt
Da das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2009
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 8320
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