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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 15.06.2015
3 C 958/15 (42) -

Verweigerung der Be­förderung bei verspätetem Erscheinen am Gate aufgrund Verzögerungen bei der Sicher­heits­kontrolle zulässig

Verzögerungen an Sicher­heits­kontrolle nicht Fluggesellschaft zurechenbar

Erscheint ein Fluggast aufgrund von Verzögerungen an der Sicher­heits­kontrolle zu spät am Gate, darf die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht. Die Verzögerungen an der Sicher­heits­kontrolle sind nicht der Fluggesellschaft zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 erreichte ein Fluggast aufgrund von erheblichen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt am Main zu spät das Gate. Die Fluggesellschaft verweigerte daher die Beförderung des Fluggastes, so dass er seinen Flug nach Palma de Mallorca nicht antreten konnte. Der Fluggast war mit der Nichtbeförderung jedoch nicht einverstanden. Er führte an, an der Sicherheitskontrolle schikaniert worden zu sein, was zu der erheblichen Verzögerung geführt habe. Der Fluggast erhob schließlich Klage auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Diesem stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der Nichtbeförderung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Zwar sei ihm die Beförderung verweigert worden. Jedoch habe er sich nicht rechtzeitig am Flugsteig eingefunden. Dies sei der Ort, an dem die Passagiere gegen Vorzeigen der Bordkarte das Flughafengebäude verlassen, um das Flugzeug über den "Finger" oder das Rollfeld zu besteigen. Der Bereich, in dem die Sicherheitskontrollen stattfinden, gehöre jedoch in der Regel nicht zum Flugsteig.

Keine Zurechnung der Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die eingetretene Verzögerung an der Sicherheitskontrolle nicht der Fluggesellschaft zugerechnet werden. Denn diese gehöre als hoheitliche Aufgabe nicht zum Aufgabenbereich der Fluggesellschaft und könne von dieser nicht beeinflusst werden. Fluggäste werden zudem darauf hingewiesen, dass sie genug Zeit für die Sicherheitskontrolle einplanen müssen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Kontrolle außergewöhnlich lange dauert oder schikanöse Züge aufweist. Im vorliegen Fall sei zu beachten, dass die Verzögerung durch den Fluggast zumindest mitverursacht worden sei, da er gefährliche Gegenstände (Feuerzeug) mitgeführt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 155/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 155
RRa 2017, 155

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Dokument-Nr.: 24551 Dokument-Nr. 24551

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