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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 15.06.2015
- 3 C 958/15 (42) -
Verweigerung der Beförderung bei verspätetem Erscheinen am Gate aufgrund Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle zulässig
Verzögerungen an Sicherheitskontrolle nicht Fluggesellschaft zurechenbar
Erscheint ein Fluggast aufgrund von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu spät am Gate, darf die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht. Die Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle sind nicht der Fluggesellschaft zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 erreichte ein Fluggast aufgrund von erheblichen Verzögerungen bei der
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Diesem stehe kein Anspruch auf
Keine Zurechnung der Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die eingetretene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 155/rb)
- Verpasster Flug aufgrund langer Warteschlange: Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: X ZR 83/12]) - Verspätete Ankunft eines Fluggastes am bereits geschlossenen Check-In-Schalter begründet keine Pflicht der Fluggesellschaft zum erneuten Öffnen des Schalters
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 2-24 O 95/15])
Jahrgang: 2017, Seite: 155 RRa 2017, 155
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Dokument-Nr. 24551
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