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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015
- 36 C 525/14 (12) -
Anspruch des Vermieters auf Auskunft über Name und Anschrift von länger verweilenden Besuchern
Auskunftsinteresse beruht auf Einbezug des Besuchers in Schutzbereich des Mietverhältnisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen
Hält sich der Besucher eines Wohnungsmieters häufig und über längere Zeit in der Wohnung auf, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über Name und Anschrift des Besuchers zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen wird und die Betriebskosten nach Kopfteilen umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich der Lebensgefährte einer Wohnungsmieterin häufig und über lange Zeit in der Wohnung aufhielt, wollte die
Anspruch auf Auskunft aufgrund häufigen und langanhaltenden Aufenthalts
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der
Interesse an Auskunft aufgrund Einbezugs des Besuchers in Schutzbereich des Mietverhältnisses und der Umlage der Betriebskosten nach Kopfteilen
Einem
Vorhandensein eigener Wohnung unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht die Frage, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 124/rb)
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Jahrgang: 2016, Seite: 124 WuM 2016, 124
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Dokument-Nr. 22217
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