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Amtsgericht Sankt Blasien, Urteil vom 10.03.1998
- C 103/97 -
Unfall auf der Rodelbahn: Schlittenfahrer haftet bei Missachtung der FIS-Regeln im Schadensfall
FIS-Regeln gelten nicht nur für Ski- und Snowboardfahrer sonder auch für Schlittenfahrer
Auch auf der Rodelbahn gelten die "Verkehrsregeln" des internationalen Ski-Verbandes FIS. Kommt es zu einem Unfall, weil ein von oben her kommender Schlittenfahrer ungebremst in einen bereits am Ende der Rodelbahn befindlichen Schlittenfahrer hineinfährt und diesen verletzt, haftet der zu schnellgefahrene Rodler. Generell sind Fahrstil und Tempo dem eigenen Können und den Gegebenheiten der Gelände- und Witterungsverhältnisse anzupassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts St. Blasien hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Rodelbahn zum Zusammenprall zweier Schlittenfahrer. Bei dem Unfall stand die Klägerin mit ihrem Sohn im Zielraum der Rodelbahn, die Beklagte kam mit ihrem
Klägerin hatte keine Gelegenheit herannahendem Schlitten auszuweichen
Die Klägerin behauptete, die Beklagte sei mit voller Fahrt auf dem
Beklagte behauptet, Klägerin sei durch den Schreck gestürzt
Die Beklagte war dagegen der Auffassung, die Klägerin sei mit ihrem Sohn und einer weiteren Person im "Gänsemarsch" quer über das Ende des Rodelhangs gelaufen. Die Beklagte habe noch "Weg! Aus dem Weg" gerufen, gebremst und den
Schlittenfahrer müssen Fahrkönnen den Gegebenheiten der Schneepiste anpassen
Das Amtsgericht St. Blasien stellte zunächst fest, dass beim Schlittenfahren hinsichtlich der Sorgfaltspflichten die gleichen Regeln gültig sein, wie beim Skifahren. Diese richten sich in den Altenländern nach den so genannten
Vermutung, dass Beklagte zu schnell gefahren ist, kann nicht widerlegt werden
Nach Beweisaufnahme und Zeugenaussagen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte diesen Regeln nicht gefolgt sei und die Schuld am Unfall trage. Die Beschädigung des Schlittens der Klägerin könne unbedenklich dem Unfall zugeordnet werden und auch die Tatsache, dass die Beklagte eindeutig zu schnell gefahren sei, könne nicht widerlegt werden. Denn wenn die Beklagte nicht unkontrolliert und viel zu schnell gefahren wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, noch vor dem Aufprall laute Warnrufe abzugeben.
Geschädigten kann kein Mitverschulden zugerechnet werden
Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Da sie nach Zeugenaussagen gerade erst kurz vor dem Zusammenprall am Hangende angekommen und aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2011
Quelle: ra-online (vt/ac)
- OLG Hamm: Rodeln im Stadtpark erfolgt auf eigene Gefahr
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.09.2010
[Aktenzeichen: I-9 U 81/10]) - Rodelunfall: Schlittenhersteller muss Schlitten keine Gebrauchsanweisung beifügen
(Landgericht Traunstein, Urteil vom 29.06.2005
[Aktenzeichen: 6 O 1173/05]) - Vereister Rodelhang: Betreiber haftet nur bei außergewöhnlicher Gefährlichkeit für Rodelunfall
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[Aktenzeichen: 13 U 120/98])
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Dokument-Nr. 10883
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