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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.01.1999
- 13 U 120/98 -
Vereister Rodelhang: Betreiber haftet nur bei außergewöhnlicher Gefährlichkeit für Rodelunfall
Wintersportler sind zunächst für sich selbst verantwortlich
Wintersportler übernehmen in erster Linie selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren sie bei der Abfahrt von einem Hang eingehen wollen oder können. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte eine Lehrerin, die mit einer Schulklasse beim Rodeln auf dem verharschten Schnee durch einige Buckel hochgeschleudert und verletzt worden war, den Betreiber des Rodelhangs. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber der Rodelbahn hätte wegen der Gefahren den Hang sperren müssen. Einige
OLG weist Klage ab
Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht und wies die Klage ab. Der Schleppliftbetreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht (Pistensicherungspflicht) verletzt. Die Verkehrssicherungspflichten des Schleppliftunternehmers dürfen nicht überspannt werden.
Keine vollkommene Verkehrssicherheit - Eigenverantwortlichkeit des Rodelsportlers
Eine vollkommene Verkehrssicherheit sei auch auf Ski- und Rodelhängen nicht zu erreichen. Der Verkehrspflicht des Liftbetreibers stehe die Eigenverantwortlichkeit des Ski- und Rodelsportlers gegenüber. Er trage in erster Linie selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren er bei der Abfahrt eingehen wolle und entsprechend seinem Können eingehen könne. Er habe daher in der Regel eigenverantwortlich für seine Sicherheit zu sorgen.
Gefahren werden bewusst in Kauf genommen
Eine schlechte Schneequalität und vereiste Stellen gehörten zu den typischen Gefahren einer Rodelpiste, die Ski- und Rodelsportler auch bewusst in Kauf nähmen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn auf einer Abfahrt auch für einen aufmerksamen und erfahrenen Wintersportler eine außergewöhnliche, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr vorhanden sei.
Hang war nicht außergewöhnlich gefährlich
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Neigung und des Auslaufs des Hanges, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin behaupteten Vereisung sowie der vorhandenen Buckel habe im vorliegenden Fall keine derartig außergewöhnliche Gefährlichkeit bestanden, die die Beklagten zu weiteren Verkehrssicherungsmaßnahmen hätte Veranlassung geben müssen. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eine Sperrung des Rodelhanges erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, am Unfalltage seien mehrere
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Hamm (vt/pt)
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.1998
[Aktenzeichen: 4 O 510/97]
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Dokument-Nr. 9003
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