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Amtsgericht Steinfurt, Urteil
- 21 C 660/21 -
Zulässigkeit von unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen für Heizkosten und übrige Nebenkosten
Keine Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung können die Heizkosten und die übrigen Nebenkosten für unterschiedliche Zeiträume abgerechnet werden. Dadurch wird die Abrechnung nicht unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Steinfurt im Jahr 2021 über die
Zulässigkeit der verschiedenen Abrechnungszeiträume
Das Amtsgericht Steinfurt entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Abrechnung sei wirksam. Der Vermieter könne die einzelnen Positionen auch nach unterschiedlichen Perioden abrechnen. Dies ergebe sich zwingend, wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2023
Quelle: Amtsgericht Steinfurt, ra-online (zt/WuM 2023, 248/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 248 WuM 2023, 248
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Dokument-Nr. 32915
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