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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016
- 37 C 5953/15 -
Vertragswidriger Gebrauch eines offenen Kfz-Einstellplatzes aufgrund Lagerung von Getränkekisten
Recht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör
Hat ein Wohnungsmieter einen offenen Kfz-Einstellplatz angemietet, so darf der Mieter nur Kraftfahrzuge und Fahrräder nebst Zubehör dort abstellen. Nutze er den Einstellplatz dagegen als Lagerstätte für Getränkekisten oder andere Gegenstände, liegt ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor und der Vermieter kann auf Unterlassung klagen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung hatten einen offenen Kfz-Einstellplatz in einer
Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Getränkekisten
Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf
Vertragsgemäßer Gebrauch durch Abstellen von Pkw und Fahrrädern
Zwar habe der Mietvertrag keine Regelung dazu getroffen, so das Amtsgericht, welche Gegenstände auf dem
Vermeidung einer Brandgefahr
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung einer Brandgefahr in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 346/rb)
- Nutzung eines vermieteten PKW-Stellplatzes zusätzlich als Motorrad-Stellplatz regelmäßig zulässig
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1983
[Aktenzeichen: 21 S 208/83]) - Pkw-Stellplätze dürfen in kompletter Breite genutzt werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013
[Aktenzeichen: 415 C 3398/13])
Jahrgang: 2016, Seite: 346 WuM 2016, 346
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Dokument-Nr. 22882
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