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Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2000
- 222 C 120/99 -
Graffiti-Beseitigung stellt Instandhaltungsarbeit dar
Umlage auf Betriebskosten unzulässig
Da die Beseitigung eines Graffitis von der Hausfassade zu den Instandhaltungsarbeiten zählt, dürfen die Kosten dafür nicht auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
Beseitigungskosten wegen Graffiti-Beseitigung nicht umlagefähig
Das Amtsgericht Köln war der Ansicht, dass die Reinigung einer Hausfassade von Graffitischmierereien dem Bereich der Instandhaltung zuzurechnen ist. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 515/rb)
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Jahrgang: 2001, Seite: 515 WuM 2001, 515
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Dokument-Nr. 16658
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