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Amtsgericht Waiblingen, Urteil vom 12.08.2011
- 8 C 969/11 -
Ermittlung der Kappungsgrenze: Als Miete gilt gezahlte Miete abzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen
Vorliegen einer Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete unerheblich
Im Rahmen der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gilt als Miete, die gezahlte Miete abzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen und -pauschalen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer Wohnung im April 2011 die
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 558 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Als Miete gilt gezahlte Miete abzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen
Für die Ermittlung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2016, 33/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 33 WuM 2016, 33
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Dokument-Nr. 22141
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