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Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009
- 22 C 614/09 (II) -
"Kampf-Grillen": Gericht beschränkt Einräuchern des Nachbarn auf höchstens 10 Mal im Jahr
Grillen ist sozialüblich und muss teils geduldet werden
Nachbarn müssen eine Beeinträchtigung durch Rauch- und Geruchsentwicklungen beim Grillen mit Holzkohle zweimal im Monat - höchstens zehnmal im Jahr - hinnehmen. Dies entschied das Amtsgericht Westerstede.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Nachbarn. Der eine
Der geplagte
Amtsgericht schränkt Grillen ein
Das Gericht gab dem Antragsteller nur teilweise Recht. Es verurteilte den grillenden Nachbarn dazu, dass dieser nicht öfter als zweimal im Monat, beschränkt auf zehnmal im Jahr, mit seinem an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller befindlichen Grillkamin grillen dürfe.
Nachbar wird durch Grillen in seinem Besitzrecht gestört
Dem Antragsteller stünde gegen den Antragsgegner gemäß §§ 935, 937 ZPO, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Grillen muss in gewissem Rahmen geduldet werden
Grillen sei zwar in den Sommermonaten durchaus üblich und müsse, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten werde, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden, führte das Gericht aus. Maßstab sei hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 29.07.2002 - 13 U 53/02 -; Landgericht München I, Beschluss v. 12.01.2004 - 15 S 22735/03 - = WuM 2004, 368). Diese Wesentlichkeitsgrenze, die Grenze des Zumutbaren, werde hier im Fall jedoch deutlich überschritten. Die unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch Rauch, Ruß und Geruch liege danach auf der Hand. So habe z.B. der Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.05.1995 - 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 - = WuM 1996, 56) in einem vergleichbaren Fall den Tatbestand einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft durch das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen gem. § 7 LImmSchG NW bejaht, wenn in der Nähe eines Mehrfamilienhauses (dort in dessen Garten) der beim
Gericht verweist auf Entscheidung des AG Bonn
Das Amtsgericht Bonn habe in seinem häufig zitierten Urteil vom 29.04.1997 (Az. 6 C 545/96) für Mieter von Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September das
Beschränkung auf einmaliges Grillen im Monat ist zu restriktiv
Die Abstände im streitgegenständlichen Fall (immerhin 9 m allein zum Haus) sind allerdings nicht so gering wie zwischen den Balkonen eines Mehrfamilienhauses, so dass bereits deshalb dem Gericht eine Beschränkung auf ein einmaliges
Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich
Es seien die widerstreitenden Rechte der Betroffenen, die dem Grundgesetz zu entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung, also des Besitzes bzw. Eigentums (vgl. §§ 854 ff. BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 GG, andererseits, im jeweils zu beurteilenden Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Nach der vorstehend tenorierten Lastenverteilung werde einerseits das
Beeinträchtigungen des Nachbarn nicht sehr groß - allenfalls in der Anheizphase
Andererseits müssten Nachbarn maximal nur diesen beiden Male – je nach Windrichtung – (auch) in den warmen Sommermonaten hinnehmen, zum Schutz vor Rauch- und Geruchsbelästigungen Fenster und Türen geschlossen halten zu müssen und ihren Balkon nur eingeschränkt nutzen zu können. Da üblicherweise nicht über Stunden gegrillt werde und der intensivste Rauch regelmäßig während der Anheizphase entstünde, dürfte sich aber auch die Beeinträchtigung der Balkonnutzung der Nachbarn auf ein vertretbares Maß reduzieren – zumal nach der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 29.07.2002 (A.: 13 U 53/02) das
Grillen muss nicht vorher angezeigt werden
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die Absicht zu
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§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB (rao)
1. Das Grillen muss dem Nachbarn nicht 48 Stunden zuvor angezeigt werden. Sofern dies teils in der Rechtsprechung (AG Bonn, Az. 6 C 545/96) verlangt wird, ist eine solche Verpflichtung nicht praktikabel, da Grillen in der Regel witterungsabhängig ist und spontan erfolgt. Der Nachbar muss bis zu einem gewissen Grad das Grillen dulden - auch wenn er teils eingeräuchert wird. Da der Rauch vor allem in der Anheizphase entsteht, hält sich eine Beeinträchtigung in der Regel in einem vertretbaren Maß.
2. Ein Nachbar, der 9m vom Grill entfernt sein Schlafzimmer im 3. Stock des Nachbarhauses hat, muss das Grillen 2 mal pro Monat, höchstens aber 10 mal im Jahr dulden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Westerstede (vt/pt)
- Nachbar muss Grillen für ca. 2 Stunden und bis zu 25 Mal im Jahr hinnehmen
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 03.10.2007
[Aktenzeichen: 3 C 14/07]) - Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze verlangen
(Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020
[Aktenzeichen: 3 C 281/19 (10)])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2010, Seite: 201 IMR 2010, 201 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 336 NZM 2010, 336
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Dokument-Nr. 11549
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