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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.03.2015
- 92 C 4334/14 -
Üblicher Lärm durch Schiffstheater stellt erst ab Mitternacht Reisemangel dar
Üblicher Lärm durch Veranstaltungen muss auf großen Kreuzfahrtschiffen grundsätzlich hingenommen werden
Kommt es aufgrund des Theaters eines großen Kreuzfahrtschiffes zu einer üblichen Lärmbelästigung in der Kabine, so stellt dies erst ab Mitternacht einen Reisemangel gemäß § 651 c Abs. 1 BGB dar. Davor ist der Lärm durch die Veranstaltungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar unternahm im Mai und Juni 2014 eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt. Da sich ihre Kabine über dem
Kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises zu, da der Reisepreis nicht gemäß § 651 d BGB gemindert sei. Die von den Klägern angeführte
Lärm durch Schiffstheater kein Reisemangel
Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die Kläger verkannt, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2018
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 251 NJW-RR 2016, 251
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Dokument-Nr. 25508
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