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Amtsgericht Rostock, Urteil vom 25.09.2015
- 47 C 76/15 -
Lärmbeeinträchtigung auf Kreuzfahrt durch Maschinen rechtfertigt grundsätzlich keine Reisepreisminderung
Vorliegen eines Reisemangels nur bei Vorliegen von erheblichem Lärm
Kommt es während des Ab- bzw. Anlegens eines Schiffes aufgrund des Bugstrahlruders und der Ankervorrichtung zu einer Lärmbeeinträchtigung in einer Kabine, so rechtfertigt dies nur dann eine Reisepreisminderung, wenn der Lärm über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schiffsreisende machte gegenüber der Reiseveranstalterin eine
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine
Subjektive Befindlichkeiten bleiben außer Betracht
Das Amtsgericht wies daraufhin, dass bei technischen Einrichtungen Geräusche entstehen. Diese können zwar durchaus das subjektive Wohlbefinden des Reisenden stören. Dies alleine genüge aber nicht. Vielmehr müsse die Lärmbeeinträchtigung über das Maß hinausgehen, welches typisch für das das Geräusch verursachende technische Gerät bei ordnungsgemäßer Funktionsweise sei. So habe der Fall hier nicht gelegen. Der durch das Bugstrahlruder und der Ankervorrichtung verursachte
Mit Lärm durch Maschinen muss gerechnet werden
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Besonderheiten eines Schiffes gegenüber eines Hotels darin bestehe, dass es sich um ein Fortbewegungsmittel handele, das durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 144/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 144 RRa 2016, 144
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Dokument-Nr. 22885
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