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Amtsgericht Bergen, Urteil vom 29.10.2014
- 25 C 133/14 -
Inhaber des Grabpflegerechts kann Grabschmuck eines Verwandten auf Vereinbarkeit mit übrigem Schmuck überprüfen
Kein Anspruch des Verwandten auf Bestimmung des Grabschmucks ohne Mitwirkung des Grabpflegerechtsinhabers
Dem Inhaber des Grabpflegerechts steht das Recht zu den Grabschmuck eines Verwandten dahingehend zu überprüfen, ob er mit dem übrigen Schmuck vereinbar ist. Dem Verwandten steht dagegen ein Anspruch auf selbstständige Bestimmung des Grabschmucks ohne Mitwirkung des Grabpflegerechtsinhabers zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Cousin und eine Cousine über eine Grabschmuckablage. Es ging dabei um ein
Kein Anspruch gegenüber Cousine auf Duldung von Grabschmuck
Das Amtsgericht Bergen entschied gegen den Cousin. Ihm habe kein Anspruch auf
Grundsätze des Bestattungsrechts begründete ebenfalls keinen Duldungsanspruch
Auch bei Anwendung der Grundsätze zum Bestattungsrecht habe dem Cousin nach Ansicht des Amtsgerichts ein Duldungsanspruch nicht zugestanden. Denn in diesem Fall komme es auf den Verwandtschaftsgrad an. Engere
Anspruch auf Beteiligung an der Grabpflege
Dem Cousin habe jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts aus Gründen der Pietät ein Anspruch auf Beteiligung an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Amtsgericht Bergen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 648 NJW-RR 2015, 648
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Dokument-Nr. 21227
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