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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 16.09.2021
8 C 85/21 -

Umlage der Kosten für Wachschutz als sonstige Betriebskosten wegen Aktivität der linksradikalen Szene

Umlage muss mietvertraglich vereinbart sein

Die Kosten für einen Wachschutz können als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Wohnung in einem Hotspot der linksradikalen Szene liegt. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage mietvertraglich vereinbart ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Jahr 2021 unter anderem Streit über die Umlagefähigkeit der Kosten für einen Wachdienst. Die Wohnung lag im Umfeld der als Hotspot der linksradikalen Szene bekannten Rigaer Straße in Berlin. Aus diesem Grund sah es die Vermieterin als notwendig an, einen Wachdienst zu beauftragen. Die Umlage der Kosten war im Mietvertrag vereinbart. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Umlagefähigkeit der Kosten für den Wachdienst

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass die Kosten für den Wachdienst als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es sei gerichtsbekannt, dass Personen aus der linkradikalen Szene vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierer nicht zurückschrecken. Daher haben sowohl die Vermieterin als auch die Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe der linksradikalen Szene verhindert bzw. eingegrenzt werden.

Hälftige Aufteilung der Kosten für Wachdienst

Aus Sicht des Amtsgerichts sei es sachgerecht, die Kosten für den Wachdienst hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 1270/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 1270
GE 2021, 1270

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Dokument-Nr.: 31079 Dokument-Nr. 31079

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 25.11.2021

Also Berlin-Kreuzberg und nicht Köln-Neuberlin?

Roland Berger schrieb am 24.11.2021

Nach Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 17. Aufl. 2021, RN 5610 sind Kosten der Bewachung des Mietobjekts keine Betriebskosten (OLG Düsseldorf DWW 1981, 281) ,sondern Kosten der Aufsicht und damit Verwaltungskosten i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

"Ein Abstellen darauf, ob die Bewachung dem Interesse des Vermieters oder des Mieters dient, verbunden mit einer nur anteiligen Umlegung der Kosten (so LG Köln WuM 2004, 400) ist weder rechtsdogmatisch begründbar nich praktikabel."

Roland Berger schrieb am 23.11.2021

Nach Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 17. Aufl. 2021, RN 5610 sind Kosten der Bewachung des Mietobjekts keine Betriebskosten (OLG Düsseldorf DWW 1981, 281) ,sondern Kosten der Aufsicht und damit Verwaltungskosten i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.

"Ein Abstellen darauf, ob die Bewachung dem Interesse des Vermieters oder des Mieters dient, verbunden mit einer nur anteiligen Umlegung der Kosten (so LG Köln WuM 2004, 400) ist weder rechtsdogmatisch begründbar nich praktikabel."

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