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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 16.09.2021
- 8 C 85/21 -
Umlage der Kosten für Wachschutz als sonstige Betriebskosten wegen Aktivität der linksradikalen Szene
Umlage muss mietvertraglich vereinbart sein
Die Kosten für einen Wachschutz können als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Wohnung in einem Hotspot der linksradikalen Szene liegt. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage mietvertraglich vereinbart ist. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Jahr 2021 unter anderem Streit über die Umlagefähigkeit der Kosten für einen
Umlagefähigkeit der Kosten für den Wachdienst
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied, dass die Kosten für den
Hälftige Aufteilung der Kosten für Wachdienst
Aus Sicht des Amtsgerichts sei es sachgerecht, die Kosten für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 1270/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 1270 GE 2021, 1270
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Dokument-Nr. 31079
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