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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 22.01.2020
- 3 C 234/19 -
Für Untermieterlaubnis ist Vorlage eines Nachweises über Haftpflichtversicherung des Untermieters nicht erforderlich
Informationen über Name, aktuelle Wohnanschrift und berufliche Tätigkeit ausreichend
Ein Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Untermieters vorgelegt wird. Ausreichend sind vielmehr die Informationen über sein Name, seine aktuelle Wohnanschrift und seine berufliche Tätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts von August 2019 bis August 2020 wollte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Wohnung in Berlin untervermieten. Sie teilte ihrer Vermieterin den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum und die berufliche Tätigkeit des potentiellen Untermieters mit und bat um Erteilung der Erlaubnis zur
Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 636/rb)
- Vermieter darf Untermieterlaubnis nicht von Vorlage von Leistungsbescheiden des Jobcenters durch Mieter abhängig machen
(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.04.2018
[Aktenzeichen: 66 S 275/17]) - Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 25 C 16/20])
Jahrgang: 2021, Seite: 636 GE 2021, 636
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Dokument-Nr. 30351
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