wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016
8 C 285/15 -

Trocknungsarbeiten nach Wasserschaden: Vermieter muss Stromkosten infolge Kühlung eines eingehausten Server-Racks des Mieters tragen

Erhebliche Höhe der Stromkosten wegen langandauernder Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens unerheblich

Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem betreffenden Raum aufgrund eines vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschadens zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter die Kosten der Kühlung des Servers gemäß § 556 a Abs. 3 BGB übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen der langandauernden Arbeiten erheblich hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte den mitvermieteten Hobbyraum im Souterrain für seine selbstständige Tätigkeit als EDV-Berater. In dem Raum stand ein 19-Zoll-Server-Rack mit Hardware, der vom Mieter für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt wurde und ständig laufen musste. Im März 2014 kam es im Souterrain wegen eines defekten Heizkessels zu einem Wasserschaden. Aufgrund der dadurch bedingten Trocknungsarbeiten hauste der Mieter den Server zum Schutz vor Feuchtigkeit, Staub und Schmutz ein und verwendete ein Klimagerät mit einer Leistung von 1,35 kWh zur Kühlung. Nach Abschluss der Arbeiten im Oktober 2014 verlangte der Mieter die durch die Kühlung entstandenen Stromkosten in Höhe von ca. 2.079 EUR von der Vermieterin ersetzt. Diese weigerte sich jedoch. Sie führte an, dem Mieter die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung nicht erlaubt zu haben. Zudem habe der Mieter den Server nicht einhausen müssen, sondern ihn während der Trocknungsarbeiten in das andere Geschoss verbringen können. Der Mieter erhob aufgrund der Weigerung Klage.

Anspruch auf Erstattung der Stromkosten

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 555 a Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten zugestanden. Denn die durch den Betrieb des Klimageräts entstandenen Kosten seien während der Instandsetzungsarbeiten erforderlich gewesen.

Fehlende Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung unerheblich

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe es keine Rolle gespielt, ob dem Mieter die teilgewerbliche Nutzung erlaubt war. Denn die Aufstellung eines 19-Zoll-Server-Racks sei auch in einer Wohnung nicht derart ungewöhnlich, als dass der über die teilgewerbliche Nutzung nicht informierte Vermieter hierdurch in unangemessener Weise überrascht werde. Die Verwendung eines solchen Geräts zu privaten Zwecken sei nicht fernliegend. Unabhängig vom Zweck des Server-Racks sei die Einhausung des Geräts während der Bauarbeiten zur Abwendung weiterer Schäden am Mietereigentum sinnvoll.

Höhe der Stromkosten nicht zu beanstanden

Die durch die langandauernden Arbeiten bedingte Höhe der Stromkosten sei nicht zu beanstanden gewesen, so das Amtsgericht. Eine Verletzung der Obliegenheit zur Minderung der infolge der Instandsetzungsmaßnahmen entstehenden Aufwendungen sei dem Mieter nicht vorzuwerfen gewesen. Er habe insbesondere nicht den Server-Rack in das andere Geschoss verbringen müssen. Denn zum einen habe der Mieter die Dauer der Arbeiten nicht maßgeblich bestimmen können. Zum anderen sei zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Einhausung für den Mieter nicht absehbar gewesen, dass die Arbeiten mehr als sechs Monate dauern.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1280
GE 2016, 1280

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23479 Dokument-Nr. 23479

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23479

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?