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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016
- 8 C 285/15 -
Trocknungsarbeiten nach Wasserschaden: Vermieter muss Stromkosten infolge Kühlung eines eingehausten Server-Racks des Mieters tragen
Erhebliche Höhe der Stromkosten wegen langandauernder Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens unerheblich
Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem betreffenden Raum aufgrund eines vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschadens zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter die Kosten der Kühlung des Servers gemäß § 556 a Abs. 3 BGB übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen der langandauernden Arbeiten erheblich hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte den mitvermieteten Hobbyraum im Souterrain für seine selbstständige Tätigkeit als EDV-Berater. In dem Raum stand ein 19-Zoll-Server-Rack mit Hardware, der vom Mieter für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt wurde und ständig laufen musste. Im März 2014 kam es im Souterrain wegen eines defekten Heizkessels zu einem Wasserschaden. Aufgrund der dadurch bedingten Trocknungsarbeiten hauste der Mieter den Server zum Schutz vor Feuchtigkeit, Staub und Schmutz ein und verwendete ein Klimagerät mit einer Leistung von 1,35 kWh zur Kühlung. Nach Abschluss der Arbeiten im Oktober 2014... Lesen Sie mehr
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