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Amtsgericht Heinsberg, Urteil vom 13.07.2012
19 C 122/12 -

Kein Schmerzensgeld bei Verletzung eines Diskothek-Besuchers durch Glasscherben auf der Tanzfläche

Mit Scherben auf dem Boden muss in einer Diskothek gerechnet werden

Verletzt sich ein Diskothek-Besucher nach einem Sturz an auf dem Boden der Tanzfläche befindlichen Glasscherben, so besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Es verwirklicht sich insofern das eigene Risiko des Diskothekbesuches sich zu verletzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Heinsberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Besucherin einer Diskothek erlitt während ihres Aufenthalts eine Schnittverletzung am linken Unterschenkel. Die mit einem Rock bekleidete Besucherin behauptete, sie sei im Zuge des dichten Gedränges von hinten "geschubst" worden und zu Boden gefallen. Dabei habe sie sich die Schnittwunden an den auf dem Boden der Tanzfläche befindliche Glasscherben zugezogen. Sie verlangte daraufhin vom Diskothek-Betreiber Schmerzensgeld.

Schmerzensgeldanspruch bestand nicht

Das Amtsgericht Heinsberg entschied zu Gunsten des Diskothek-Betreibers. Der Besucherin der Diskothek habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Dabei habe es offen bleiben können, ob der von der Diskothek-Besucherin geschilderte Sachverhalt zutraf. Denn der Betreiber der Diskothek habe die Verletzung weder unmittelbar verursacht, noch habe sie auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Diskothek-Betreibers beruht.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag nicht vor

Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe den Diskothek-Betreiber zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Diese bestehe jedoch nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Es dürfen keine unerfüllbaren Verhaltensanforderungen an dem Betreiber gestellt werden. Er habe nur für die Gefahrenlagen einzustehen, die für ihn mit zumutbarem betriebsorganisatorischem und wirtschaftlichem Aufwand vermeidbar bzw. beherrschbar seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des auf der Tanzfläche herrschenden Gedränges ein Einsatz von Servicepersonal zur Beseitigung von Glasscherben tatsächlich nicht möglich gewesen. Dazu hätte die gesamte Tanzfläche geräumt werden müssen. Dies hätte aber den Betrieb in unverhältnismäßiger Weise gestört. Dem Diskothek-Betreiber sei es daher nicht zuzumuten gewesen, Verunreinigungen der Tanzfläche zu kontrollieren und diese zu beseitigen.

Risiko der Verletzung muss der Diskothek-Besucher tragen

Zudem sei den Gästen einer Diskothek bekannt, so das Amtsgericht schließlich, dass auf der Tanzfläche infolge des herrschenden Gedränges und der Alkoholisierung der Gäste Gläser zu Bruch gehen und die Glasscherben von dem Personal kaum beseitigt werden können. Jeder Gast müsse also mit Scherben auf dem Boden rechnen. Er übernehme das eigene Risiko, in dem Gedränge auf Scherben zu treten bzw. zu fallen und sich dabei zu verletzen.

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der Leitsatz

§ 823 Abs. 1 BGB (rao)

Der Betreiber einer Diskothek muss seiner Verkehrssicherungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nachkommen. Es kann von einem Diskothekenbetreiber nicht erwartet werden, dass er im laufenden Diskobetrieb Glasscherben von der Tanzfläche entfernt, um eventuellen Verletzungen der Besucher vorzubeugen.

Jeder Besucher weiß, dass Gläser oder Flaschen mit auf die Tanzfläche genommen werden und gelegentlich auf die Tanzfläche fallen. Auf Glasscherben auf dem Boden hat sich daher jeder Besucher einzustellen. Für Verletzungen durch Glasscherben auf der Tanzfläche haftet daher jeder Gast selbst und trägt sein eigenes Risiko.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Amtsgericht Heinsberg, ra-online (vt/rb)

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