wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 13.05.2016
11 C 105/16 -

Wohnungs­eigentums­verwalter darf keine Mahngebühren bei mit Hausgeld säumigem Wohnungseigentümer berechnen

Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungseigentümern ist mit Grundvergütung abgegolten

Mahnt ein Wohnungs­eigentums­verwalter einen mit dem Hausgeld säumigen Wohnungseigentümer an, haftet der säumige Eigentümer für die dafür entstandenen Kosten nicht gegenüber der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft. Denn die Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungseigentümern ist mit der Grundvergütung abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Reutlingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer war mit der Zahlung des monatlichen Hausgelds in Höhe von 495 EUR für die Monate Januar bis März 2015 in Verzug. Er wurde deshalb von der Verwalterin im Juli 2015 zweimal angemahnt. Da sich der Wohnungseigentümer weiter weigerte zu zahlen, erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft schließlich Klage auf Zahlung des rückständigen Hausgelds sowie auf Erstattung der durch die Mahnung der Verwalterin entstandenen Kosten in Höhe von jeweils 11,90 EUR. Im Rahmen des Prozesses erklärte sich der beklagte Eigentümer zwar bereit das rückständige Hausgeld zu zahlen, verweigerte aber die Erstattung der Mahnkosten.

Kein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten

Das Amtsgericht Reutlingen entschied gegen die klägerische Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten zu. Zwar können Mahnkosten als Verzugsschaden grundsätzlich erstattungsfähig sein. Ein Verwalter dürfe aber keine Mahnkosten verlangen.

Mahnkosten in Grundhonorar des Verwalters abgegolten

Nach § 27 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) könne ein Verwalter für die Mahnung keine separate Gebühr verlangen, so das Amtsgericht. Sie sei vielmehr im Grundhonorar abgegolten. Das Grundhonorar decke alle Leistungen des Verwalters ab, die mit der Verwaltertätigkeit typischerweise entstehen und insbesondere die im Gesetz genannten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Verwaltung gehöre nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Anforderung von Beiträgen. Davon umfasst sei auch die Mahnung. Die Mahnung gehöre zum gesetzlichen Leitbild der Verwaltertätigkeit und sei daher nicht gesondert zu vergüten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2017
Quelle: Amtsgericht Reutlingen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 643
NJW-Spezial 2016, 643

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24828 Dokument-Nr. 24828

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24828

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?