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Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 13.05.2016
- 11 C 105/16 -
Wohnungseigentumsverwalter darf keine Mahngebühren bei mit Hausgeld säumigem Wohnungseigentümer berechnen
Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungseigentümern ist mit Grundvergütung abgegolten
Mahnt ein Wohnungseigentumsverwalter einen mit dem Hausgeld säumigen Wohnungseigentümer an, haftet der säumige Eigentümer für die dafür entstandenen Kosten nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die Mahntätigkeit des Verwalters gegenüber säumigen Wohnungseigentümern ist mit der Grundvergütung abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Reutlingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten
Das Amtsgericht Reutlingen entschied gegen die klägerische
Mahnkosten in Grundhonorar des Verwalters abgegolten
Nach § 27 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) könne ein Verwalter für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2017
Quelle: Amtsgericht Reutlingen, ra-online (vt/rb)
- Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2006
[Aktenzeichen: 20 W 56/06]) - Klagegebühr für WEG-Verwalter für Hausgeldklage muss der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Betrag begrenzt sein
(Landgericht Köln, Urteil vom 29.11.2018
[Aktenzeichen: 29 S 48/18])
Jahrgang: 2016, Seite: 643 NJW-Spezial 2016, 643
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Dokument-Nr. 24828
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