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Amtsgericht Viersen, Urteil vom 09.04.2013
- 2 C 446/11 -
Alkoholbedingtes Fehlverhalten während niedrigpreisiger All-Inclusive-Reise rechtfertigt keine Kündigung des Reisevertrags
Alkoholbedingte Verfehlungen sind typisch für solche Reisen
Kommt es zu alkoholbedingten lautstarken Auseinandersetzungen zwischen zwei Reisenden während einer niedrigpreisigen All-Inclusive-Reise, rechtfertigt dies für sich genommen noch keine Kündigung des Reisevertrags. Denn solche Auseinandersetzungen sind typisch für solche Reisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Viersen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine All-Inclusive-Reise über 18 Tage in die Türkei für sich und seine Lebensgefährtin. Der Reisepreis betrug insgesamt 1.043 €. Während des Urlaubs stritt sich das Paar mehrmals lautstark. Da sie dabei auch die
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Das Amtsgericht Viersen entschied zu Gunsten des Paares. Ihnen habe zunächst ein Anspruch auf
Kündigung durch Reiseveranstalter war unwirksam
Der Reiseveranstalter habe die Reise nicht wirksam nach § 314 Abs. 1 BGB gekündigt, so das Amtsgericht weiter, da es an einem Kündigungsgrund fehlte. Ein solcher Kündigungsgrund habe nicht in der lautstarken und alkoholbedingten
Vermehrter Alkoholkonsum typisch für All-Inclusive-Reisen
All-Inclusive-Reisen zeichnen sich nach Ansicht des Amtsgerichts dadurch aus, dass dem Reisenden für den gezahlten Pauschalpreis vor Ort Speisen und Getränke in unbegrenzter Menge zum Verzehr zur Verfügung stehen. Treffe eine solche Reise mit einer Reise im unteren Preissegment zusammen, stelle der vermehrte Alkoholkonsum ein typisches Reiseverhalten dar. Vor diesem Hintergrund seien einzelne typischerweise alkoholbedingte Verfehlungen des Reisenden vor dem Reiseveranstalter in einem höheren Maße zu tolerieren.
Ausnahme Störungen drastischen Ausmaßes
Etwas anderes könne nach Auffassung des Amtsgerichts nur gelten, wenn die Störung anderer Gäste ein besonders drastisches Ausmaß erreicht. Dies könne aber bei einer einzelnen auch zur Nachtzeit auftretenden rein akustischen Störung nicht angenommen werden. Vielmehr müsse eine weitere Eskalation, etwa in Form eines Übergreifens der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Darüber hinaus sprach das Amtsgericht dem Paar ein Schadenersatzanspruch (§§ 651 f Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Höhe der Rückflugkosten zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Amtsgericht Viersen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 1071 NJW-RR 2013, 1071
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Dokument-Nr. 16895
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