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Amtsgericht Zittau, Urteil vom 30.03.2005
- 5 C 389/04 -
Kein Anspruch auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz wegen üblichen Pilzbefalls einer Katze
Üblicher Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar
Ist eine Katze mit einem üblichen Pilz befallen (hier: "microsporum canis"), so stehen dem Käufer der Katze deswegen keine Gewährleistungsrechte, wie etwa Kaufpreisminderung oder Schadenersatz zu. Denn der übliche Pilzbefall einer Katze stellt keinen Mangel der Kaufsache dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zittau hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mann im März 2004 eine Perserkatze zum Preis von 300 Euro erwarb, wurden er und seine Familie von einem Pilz befallen. Dabei handelte es sich um "microsporum canis". Der Käufer führte die Pilzinfektion auf einen
Kein Anspruch auf Kaufpreisminderung und Schadenersatz
Das Amtsgericht Zittau entschied gegen den Käufer der Perserkatze. Ihm haben keine Ansprüche aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Amtsgericht Zittau, ra-online (zt/NJW-RR 2006, 168/rb)
Jahrgang: 2006, Seite: 168 NJW-RR 2006, 168
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Dokument-Nr. 20492
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