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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.04.2010
- 1 Ca 18/10 -
Mitarbeiter darf nicht wegen Weitergabe von Werbepräsenten gekündigt werden
Arbeitnehmer war Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewusst
Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bewusst sein konnte. Werden in einem Betrieb generell Produkte und Werbepräsente für die Mitarbeiter bereitgestellt, darf ein Marketingleiter nicht deshalb gekündigt werden, weil er Kalender und Blechschilder mit Haribo-Teddybären an seine Mitarbeiter weitergab. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn hervor.
Ein Marketingleiter hatte 20 kostenfreie Belegexemplare eines Kalenders mit einem Blechschild „Haribo-Teddybär auf der Rutsche“ erhalten. Bis auf ein Exemplar verteilte er die Kalender an Mitarbeiter. Der
Arbeitsgericht erklärt die Kündigung für unwirksam
Die Klage des betroffenen Mitarbeiters hatte Erfolg. Jedes Eigentumsdelikt zu Lasten des Arbeitgebers, ob
Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen
In jedem Fall hätte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2012
Quelle: ra-online, AG Arbeitsrecht im DAV, Arbeitsgericht Bonn
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Dokument-Nr. 12841
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