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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2013
- 11 Sa 335/13 -
Mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts bei Nichteinstellung wegen Kind im Grundschulalter
Bewerberin steht Entschädigungsanspruch zu
Wer eine Bewerberin deswegen nicht einstellt, weil sie ein Kind im Grundschulalter hat, begeht eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2 und § 1 AGG). Der Bewerberin steht in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau bewarb sich im April 2012 bei einem Radiosender erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin. Mit der
Anspruch auf Entschädigung bestand
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten der
Keine unmittelbare Diskriminierung
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts habe jedoch keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des Geschlechts vorgelegen. Denn die Tatsache der Elternschaft bestehe unabhängig vom Geschlecht. Auch der Vater eines siebenjährigen Kindes könne wegen seiner Elternschaft eine Benachteiligung erfahren.
Mittelbare Benachteiligung lag vor
Das Landesarbeitsgericht sah in der
Indiz begründete Annahme einer mittelbaren Diskriminierung
Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei als Grund für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 22.01.2013
[Aktenzeichen: 1 Ca 907/12]
- Bundesarbeitsgericht, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: 8 AZR 753/13]
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Dokument-Nr. 17031
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