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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016
- 15 Ca 1769/16 -
Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers nach Teilnahme an illegalem Autorennen gerechtfertigt
Arbeitgeber ist Weiterbeschäftigung des Verkäufers nicht zumutbar
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers, der sich auf einem Renn-Quad alkoholisiert ein Autorennen mit einem Lamborghini durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert hatte, gerechtfertigt ist.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich ein Autoverkäufer gegen eine
Kläger liefert sich Autorennen durch die Innenstadt von Düsseldorf
Zur Begründung der
Kläger wollte nach eigener Angabe Dieb seines Lamborghinis mit Quad verfolgen
Der Kläger wandte ein, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollen. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Der Kläger rügt zudem die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur
Auch Diebstahl des eigenen Fahrzeugs rechtfertigt keine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage ab. Die
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht schließlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte die nach § 102 BetrVG notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011
[Aktenzeichen: 10 Sa 245/11]) - Trunkenheit während einer Dienstreise kann zu fristloser Kündigung führen
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2007
[Aktenzeichen: 4 Sa 529/06])
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Dokument-Nr. 22897
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