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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016
- 12 Ca 348/15 -
Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigt
Nationalsozialistisches Kennzeichen muss in Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden
Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, fristlos gekündigt werden darf. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.
In zugrunde liegenden Verfahren stritten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine
Arbeitgeberin kündigt Arbeitnehmer fristlos nach ausgesprochenem Hitlergruß
Ende des Jahres 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Hitlergruß stellt wichtigen Kündigungsgrund dar
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die
Frage der Abstammung beinhaltet keine Antwort auf Frage der inneren Haltung
Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn "nur" als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 23372
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