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Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019
- 1 Ca 538/19 -
Schmerzensgeldanspruch wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf firmeneigener Facebookseite
Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro möglich
Wird ein Mitarbeiterfoto auf der firmeneigenen Facebookseite ohne Zustimmung des Mitarbeiters veröffentlicht, steht ihm gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei bis zu 1.000 Euro betragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein
Schmerzensgeldanspruch wegen Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt. Es sah eine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage. Der Mitarbeiterin könne nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres
Mögliche Schmerzensgeldhöhe von 1.000 Euro
Das Arbeitsgericht hielt eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu 1.000 Euro für vertretbar. Es gab zu beachten, dass durch die Veröffentlichung ihres
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
- Teilnahme an Fertigung eines Belegschaftsfotos zu Präsentationszwecken begründet Einwilligung an Veröffentlichung
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 30.11.2012
[Aktenzeichen: 6 sa 271/12]) - Foto eines ehemaligen Arbeitnehmers auf der Homepage des Arbeitgebers: Ausgeschiedene Arbeitnehmer haben Anspruch auf Unkenntlichmachung ihres Gesichts auf Bildern auf der Homepage des Unternehmens
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: 7 Ca 1649/12])
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Dokument-Nr. 28366
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