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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010
- 2 AZR 293/09 -
Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Nebenverdiensten als Zuhälter gerechtfertigt
Geringes Gehalt als Rechtfertigungsgrund für Zuhälterei macht Weiterbeschäftigung unzumutbar
Ein Angestellter im Öffentlichen Dienst, der sich einen Nebenverdienst als Zuhälter verschafft und deswegen verurteilt wird, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers rechnen. Eine Kündigung ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn als Grund für die Zuhälterei das geringe Gehalt im Hauptberuf angegeben wird. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Straßenbauarbeiter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Laut eigenen Aussagen war der Mann mit seinem Gehalt, das er erzielte, nicht zufrieden und benötigte einen zusätzlichen Verdienst, um seine Familie ernähren zu können. Daher fasste er den Entschluss im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen. 2008 verurteilte das Landgericht den Mann wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung.
Arbeitgeber spricht Kündigung aus
Nach mehreren Presseberichten über den Prozess und die Verurteilung des Klägers, in denen auch über das Tatmotiv des Klägers berichtet wurde, kündigte die Stadt nach Rücksprache mit dem Personalrat das Arbeitsverhältnis.
Kläger sieht in außerdienstlichem Fehlverhalten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis
Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Er vertrat die Auffassung, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt habe. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Als Straßenbauer habe er keine dienstlichen Kontakte zu den Bürgern der Stadt.
Arbeitnehmer auch außerhalb der Arbeitszeit zur Rücksichtnahme auf Interessen des Arbeitgebers verpflichtet
Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Laut Bundesarbeitsgericht ist jede Partei des Arbeitsvertrages nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. So sei der
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat berechtigtes und gesteigertes Interesse nicht in Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden
Nach den Aussagen des Bundesarbeitsgericht habe das Landesarbeitsgericht Hamm zutreffend angenommen, dass der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt habe. Ungeachtet des Charakters der von ihm begangenen Straftat bestehe der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis für eine zulässige
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Einer vorherigen Abmahnung habe es hier ebenfalls nicht bedurft. Der Kläger habe angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit rechnen dürfen, dass die Beklagte diese Verhaltensweise hinnehmen werde.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar
Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers sei nach Auffassung des Gerichts eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 307 DB 2011, 307 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 112 NZA 2011, 112
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Dokument-Nr. 10707
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