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Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 21.07.2010
- 2 CA 423/10 -
ArbG Paderborn: Zeitintensiver Toilettenbesuch und Aufsuchen der Bank während der Arbeitszeit sind kein Kündigungsgrund
Private Erledigungen während der Arbeitszeit nicht immer für Kündigung ausreichend
Ein seit über 20 Jahren bei derselben Gemeinde beschäftigter Mitarbeiter kann nicht deshalb fristlos gekündigt werden, weil er für 10 bis 15 Minuten während der Arbeitszeit im Haus eines Freundes auf der Toilette gesessen hat. Das hat das Arbeitsgericht Paderborn entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gemeinde versucht, einen seit 20 Jahren bei ihr angestellten Bauhofmitarbeiter zu kündigen. Da der Bauhofmitarbeiter als öffentlicher Bediensteter ordentlich nicht kündbar ist, versuchte die Gemeinde, ihm außerordentlich zu kündigen – und dies mit der Begründung, der Mitarbeiter habe während der Arbeitszeit eine Volksbank aufgesucht und dort private Dinge erledigt.
Aufsuchen der Bank während der Arbeitszeit führt nicht zur unzumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Der Mitarbeiter erhob beim Arbeitsgericht Paderborn Kündigungsschutzklage. Nach Auffassung des Gerichts ist das Aufsuchen der Bank durch den Kläger für ca. 10 Minuten nicht derart schwerwiegend, als dass es der Gemeinde unter Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers unzumutbar wäre, das
Erneute Kündigung wegen längeren Toilettenaufenthalts
Einige Wochen später kündigte die Gemeinde den Mitarbeiter erneut. Dieses Mal deshalb, weil er während der Arbeitszeit für 10 bis 15 Minuten bei einem Freund auf der
Aufsuchen der Toilette stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die Kündigung rechtfertigt
Die Richter des Arbeitsgerichts urteilten jedoch, dass der Gang zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: RAK Saarland/ra-online
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Dokument-Nr. 10601
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