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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010
- 10 Sa 562/09 -
Exzessive Raucherpausen eines Kettenrauchers: Keine Kündigung wegen Überschreitung der Pausenzeiten
Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers
Exzessive Raucherpausen sind kein Grund zur Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Allerdings darf der Arbeitgeber die Pausen von der bezahlten Arbeitszeit abziehen.
Ein 54jähriger Arbeitnehmer hatte gegen seine Kündigung geklagt. Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er kurze
Über drei Stunden Pause gemacht
So war der Mann am 6.3.2008 von 6.37 Uhr bis 14.28 Uhr in der Firma anwesend. Als unbezahlte Pausenzeit wurde ihm 49 Minuten abgezogen. Tatsächlich soll er aber 3 Stunden und 46 Minuten Pause gemacht haben.
Arbeitgeber kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich
Der Arbeitgeber erteilte dem Mann zwei Abmahnungen und kündigte danach das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Er warf dem Arbeitnehmer
Außerordentliche Kündigung ist unwirksam
Die
Grundsätzlich liegt ein Kündigungsgrund vor
Zwar liege ein Grund vor, der überhaupt an sich geeignet sei, eine
Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit
Der Kläger habe erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen, weil er seine unbezahlten Pausenzeiten in gravierendem Umfang überzogen habe. Er habe zusätzlich zu den unbezahlten Pausen weitere Pausen eingelegt, für die er das volle Arbeitsentgelt erhalten habe. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Kläger habe damit die Beklagte veranlasst, ihm Arbeitsentgelt für Zeiten zu zahlen, ohne die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Arbeitnehmer muss vereinbarte Arbeitszeit erbringen
Den wiederholten Entzug der Arbeitsleistung ohne sachlichen Grund habe der Arbeitgeber auch dann nicht hinzunehmen, wenn er nicht vorsätzlich erfolgt sein sollte. Zumindest die Erbringung der Arbeitsleistung in der geschuldeten Zeit sei die Hauptpflicht, die der Arbeitnehmer schulde. Verstöße in diesem Bereich berührten den Kernbereich des gegenseitigen Austauschverhältnisses. Der Arbeitgeber könne von dem Arbeitnehmer, der keinen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung schulde, wenigstens verlangen, dass er die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich erbringe. Nur für diesen Fall schulde er auch das vollständige Entgelt.
Arbeitserbringung ist Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers
Unterbreche der Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibe untätig, weil er sich privaten Dingen widme (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private (Telefon-) Gespräche führe, Karten spiele, privat im Internet surfe, Zeitung lese, etc.) verletze er seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. In Entscheidungen zur privaten Internetnutzung (BAG, Urteil v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 -, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05) nehme das Bundesarbeitsgerichts an, dass eine gravierende zeitliche Vernachlässigung der Arbeitspflicht vorliege, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. über einen längeren Zeitraum ca. 10 % der Arbeitszeit (BAG 27.04.2006) oder innerhalb eines Zweiwochenzeitraums an zwei Arbeitstagen jeweils ca. 1 ½ Stunden (BAG 07.07.2005) während der bezahlten Arbeitszeit privaten Dingen widme.
Gericht errechnet Zigarettenpausen von insgesamt 100 Minuten Länge
Aus dem Umstand, dass die Beklagte in beschränktem Maße kurze
Gravierende Pflichtverletzungen
Die Pflichtverletzungen des Klägers seien zwar gravierend. Jedoch falle zu seinen Gunsten die immens lange Betriebszugehörigkeit deutlich ins Gewicht. Das im Juli 1970 begründete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung im Januar 2009 bereits über 38 Jahre bestanden. Der Kläger sei seit seinem 15. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt und habe sein ganzes Arbeitsleben in ihrem Werk verbracht. Zu Gunsten des am 23.01.1955 geborenen Klägers sei außerdem sein Lebensalter zu berücksichtigen. Er sei bei Zugang der Kündigung 54 Jahren alt gewesen und damit in einem Alter, in dem es für ihn praktisch aussichtslos sei, einen auch nur annähernd vergleichbaren Arbeitsplatz wie bei der Beklagten zu finden. Die Folgen der Arbeitslosigkeit träfen den Kläger hart.
Bestandsinteresse
Die lange Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Klägers, das seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beschneidet, rechtfertigten es zwar nicht, dass er seine Arbeitspflicht vernachlässige und während der bezahlten Arbeitszeit in erheblichem Umfang zusätzliche Pausen einlege, jedoch begründen sie ein erhebliches Bestandsschutzinteresse. Das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden, trete dahinter zurück.
Auch ordentliche Kündigung ist unwirksam
Das Arbeitsgericht habe ebenfalls zutreffend erkannt, dass auch die hilfsweise erklärte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, LAG Rheinland-Pfalz
- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 10.06.2009
[Aktenzeichen: 8 Ca 206/09]
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Dokument-Nr. 9355
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