wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2012
4 Ca 456/12, 4 Ca 530/12, 4 Ca 531/12, 4 Ca 546/12 -

Arbeitsgericht Saarbrücken erklärt Kündigungen von Schlecker-Mitarbeiterinnen für sozial ungerechtfertigt

Vorgenommene Sozialauswahl war grob fehlerhaft

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat die Kündigung mehrerer Mitarbeiterinnen der Firma Anton Schlecker e.K. durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl für sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam erklärt.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, die langjährig bei dem Insolvenzschuldner, der Firma Anton Schlecker e.K., beschäftigt waren, waren am 28. März 2012 von dem Insolvenzverwalter der Drogeriekette zum 30. Juni 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen gehörten einer ersten Kündigungswelle an, die aufgrund des Entschlusses zur Schließung einzelner Filialen erfolgte.

Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ergibt sich aus fehlerhafter Bestimmung der zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmern

Das Arbeitsgericht Saarbrücken befand die Kündigungen für sozial ungerechtfertigt. Es beanstandete die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO iVm § 1 KSchG. Die grobe Fehlerhaftigkeit ergab sich für das Gericht aus einer fehlerhaften Bestimmung des zur Vergleichbarkeit herangezogenen Kreises von Arbeitnehmern und dabei der Beschränkung der Vergleichsgruppen auf Betriebsratsbezirke. Zudem habe keine gemeinsame Sozialauswahl von Mitarbeitern der Firma Schlecker e.K. und Mitarbeitern der Schlecker XL GmbH erfolgen dürfen. Nachdem sich der Gemeinschuldner in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, diese bildeten keinen Gemeinschaftsbetrieb, könne nun nicht ohne weiteres von einem solchen ausgegangen werden.

Die Beurteilung der Wirksamkeit der weiteren Kündigungen aufgrund der Schließung aller Schlecker-Filialen bleibt nachfolgenden Entscheidungen durch das Gericht vorbehalten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Arbeitsgericht Saarbrücken/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Fehler | Kündigung | sozial ungerechtfertigt | Sozialauswahl | Unwirksamkeit | unwirksame | unwirksam

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15933 Dokument-Nr. 15933

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?