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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.02.2017
- 1 ABR 62/12 -
BAG zur Arbeitnehmerüberlassung einer DRK-Schwester
Betriebsrat kann Zustimmung verweigern
Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall beabsichtigte die
BAG bittet Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der
"Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein
BAG: Zustimmung zu Recht verweigert
Im Hinblick darauf hat das Bundesarbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2012
[Aktenzeichen: 6 TaBV 30/12]
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Dokument-Nr. 23900
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