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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011
- 1 AZR 764/09 -
BAG: Bildung von Altersstufen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan zulässig
Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer typischerweise schlechter als Chancen jüngerer Arbeitnehmer
Da ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere, dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden. Dies geht aus einer Entescheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach einem bei der Beklagten geltenden
Im Sozialplan gebildeten Altersstufen nicht zu beanstanden
Ihre Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem
Vereinbarte Abschläge für jüngere Arbeitnehmer nicht unangemessen
Die Betriebsparteien durften im zugrunde liegenden Fall davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 640/08]
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Dokument-Nr. 11479
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