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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.10.2014
- 10 AZB 24/14 -
Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten nur bei Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung zulässig
Ordnungsgeld dient nicht der Erzwingung eines Vergleichsabschlusses
Bleibt die Partei eines Rechtstreits unentschuldigt dem Gerichtstermin fern, so darf nur dann ein Ordnungsgeld angedroht und verhängt werden, wenn durch das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert und somit der Prozess verzögert wird. Das Ordnungsgeld dient nämlich nicht dazu, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Rechtstreit über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Zu einem Gerichtstermin im November 2013 ordnete das Arbeitsgericht Berlin das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Geschäftsführers des Beklagten an. Letzterer erschien jedoch nicht. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wurde daher ein
Verhängung von Ordnungsgeld nur bei erschwerter Sachaufklärung durch unentschuldigtes Fernbleiben
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Geschäftsführers des Beklagten und hob daher die Entscheidungen des Arbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts auf. Es sei zwar richtig, so die Bundesrichter, dass gegen eine Partei grundsätzlich ein
Erzwingen eines Vergleichsabschlusses durch Ordnungsgeld unzulässig
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei es dagegen unzulässig ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013
[Aktenzeichen: 55 Ca 10526/13] - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2014
[Aktenzeichen: 21 Ta 102/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 166 MDR 2015, 166 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 512 NJW 2015, 512 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 723, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2014, 723 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)
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Dokument-Nr. 20483
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