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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2020
- 10 AZR 210/19 -
BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?
BAG erbittet Vorabentscheid an den EuGH
Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts richtet ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.
Im hier vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der
Tarifvertragliche Schwelle für Mehrarbeitszuschläge liegt bei 184 Stunden.
Der Kläger macht
BAG ersucht den EuGH zu klären
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2018
[Aktenzeichen: 13 Sa 589/18]
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Dokument-Nr. 28855
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