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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2020
10 AZR 210/19 -

BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeits­zuschläge zu berücksichtigen?

BAG erbittet Vorabentscheid an den EuGH

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeits­zuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeits­gerichts richtet ein Vorab­entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.

Im hier vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien seit Januar 2017 ein Arbeitsverhältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen.

Tarifvertragliche Schwelle für Mehrarbeitszuschläge liegt bei 184 Stunden.

Der Kläger macht Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

BAG ersucht den EuGH zu klären

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2018
    [Aktenzeichen: 13 Sa 589/18]
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Dokument-Nr.: 28855 Dokument-Nr. 28855

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