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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.2009
- 10 AZR 666/08 -
BAG zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen
Vorenthalten von Sonderzahlungen wegen nicht angenommenem Änderungsangebot nicht zulässig
Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612 a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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Bundesarbeitsgericht gibt Kläger recht
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Dem Kläger steht nach dem arbeitsrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/09 des BAG vom 05.08.2009
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.03.2008
[Aktenzeichen: 4 Sa 172/07]
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Dokument-Nr. 8262
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