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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011
- 2 AZR 396/10 -
BAG: Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung kann nachträgliche Kündigung rechtfertigen
Kündigung nur zulässig, wenn Täuschung für Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei der Einstellung in einem größeren Softwareunternehmen die Frage nach dem Bestehen einer
Kündigung unwirksam
Die darauf vom Unternehmen ausgesprochenen
Täuschung hier nicht ursächlich für Abschluss des Arbeitsvertrags
Die
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung
Die Klägerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2010
[Aktenzeichen: 6/7 Sa 1373/09]
- Gesundheitliche Eignung für Einstellung zwingend erforderlich: Kein Schadensersatzanspruch für behinderten Bewerber
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.05.2011
[Aktenzeichen: 1 K 1158/10.NW]) - BAG: Diskriminierung bei der Stellenbesetzung aufgrund einer vermuteten Behinderung unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009
[Aktenzeichen: 8 AZR 670/08]) - BAG zur Diskriminierung wegen Behinderung vor Inkrafttreten des Antidiskriminierungsgesetzes
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2007
[Aktenzeichen: 9 AZR 823/06]) - Keine Entschädigung für schwerbehinderten Bewerber nach Nichteinstellung
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 09.02.2006
[Aktenzeichen: ö.D. 5 Ca 1995 d/05])
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Dokument-Nr. 11926
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