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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016
- 2 AZR 536/15 -
BAG: Doppelter Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers nach betriebsbedingter Kündigung
Von gesetzlichem Abfindungsanspruch abweichendes Abfindungsangebot muss deutlich als abweichendes Angebot erkennbar sein
Macht der Arbeitgeber ein vom Abfindungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) abweichendes Abfindungsangebot, so muss dies deutlich als abweichendes Angebot erkennbar sein. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer ein doppelter Abfindungsanspruch zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 erhielt ein Arbeitnehmer eine
Anspruch auf doppelte Abfindung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Abfindungsanspruch aus § 1 a Abs. 1 KSchG zu, obwohl er bereits eine
Unzureichende Erkennbarkeit als abweichendes Angebot
Der Arbeitgeber habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht deutlich gemacht, dass die
Keine Anrechnung der Abfindungen
Die nach der Vereinbarung erlangte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 04.03.2015
[Aktenzeichen: 5 Ca 1616/14] - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015
[Aktenzeichen: 8 Sa 531/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 830 BB 2017, 830 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 346 NJW 2017, 346 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 51 NJW-Spezial 2017, 51 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 121 NZA 2017, 121 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2017, Seite: 296 ZIP 2017, 296
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Dokument-Nr. 25727
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